Deshalb hat er die Möglichkeit, sich nach Bezahlung der obligatorischen Krankenkassenprämien den entsprechenden Betrag sofort vom Betreibungsamt zurückerstatten zu lassen. Für die Zukunft wird dem Beschwerdeführer empfohlen, die obligatorischen Krankenkassenprämien gemäss dem oben beschriebenen Mechanismus beim Betreibungsamt geltend zu machen. Betreffend die Berücksichtigung der obligatorischen Krankenkassenprämien erweist sich die Beschwerde als unbegründet.