Im vorliegenden Fall verbleibt dem Beschwerdeführer nach Abzug der Pfändungsquote noch ein genügend grosser Betrag, um die geltend gemachten Krankenkassenprämien von CHF 245.00 zu bezahlen. Nach der Bezahlung der obligatorischen Krankenkassenprämien hätte der Beschwerdeführer für den Mietzins und die übrigen Lebenshaltungskosten allerdings nicht mehr viel Geld zur Verfügung. Deshalb hat er die Möglichkeit, sich nach Bezahlung der obligatorischen Krankenkassenprämien den entsprechenden Betrag sofort vom Betreibungsamt zurückerstatten zu lassen.