So sollte es dem Schuldner möglich sein, die obligatorischen Krankenkassenprämien zu bezahlen, obwohl diese nicht von Anfang an im Existenzminimum berücksichtigt werden. Sobald die dreimalige Zahlung der obligatorischen Krankenkassenprämien nachgewiesen werden kann, finden die entsprechenden Auslagen definitiv Aufnahme in das Existenzminimum. Im vorliegenden Fall verbleibt dem Beschwerdeführer nach Abzug der Pfändungsquote noch ein genügend grosser Betrag, um die geltend gemachten Krankenkassenprämien von CHF 245.00 zu bezahlen.