Dieses Szenario sollte verhindert werden. Deswegen kann sich der Schuldner gegen Vorweisung der entsprechenden Zahlungsbelege bereits vor dem Nachweis der dreimaligen Zahlung vom Betreibungsamt die im Existenzminimum nicht eingerechneten obligatorischen Krankenkassenprämien zurückerstatten lassen (MESSER, a.a.O., in dubio 2/2013 S. 65; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2015, 5A_244/2015 und 5A_420/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.4). So sollte es dem Schuldner möglich sein, die obligatorischen Krankenkassenprämien zu bezahlen, obwohl diese nicht von Anfang an im Existenzminimum berücksichtigt werden.