15.2 Grundsätzlich dürfen sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, wenn eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch effektiv geleistet wurden (vgl. E. 11.2 oben). Gemäss bernischer Praxis hat der Schuldner bei periodisch anfallenden Auslagen (wie den Krankenkassenprämien) deren Bezahlung während mindestens drei Monaten zu belegen, bevor diese im Existenzminimum Berücksichtigung finden (vgl. HANSPETER MESSER, Aus der Praxis der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-