Die vom Betreibungsamt erwähnte Praxis, wonach Beiträge ins Ausland nur in die Existenzminimumsberechnung aufgenommen würden, sofern ein gerichtliches Urteil bestehe, ist auf nicht getrennte Ehepaare, die nicht am selben Ort wohnen, nicht anwendbar. Am Stichtag vom 1. November 2021, d.h. einen Tag vor dem Revisionsgesuch des Beschwerdeführers (vgl. E. 4 oben), galt folgender Umrechnungskurs: EUR 1.00 = CHF 1.0714 ( unter Tabellenangebot/Zinssätze, Renditen, Devisenmarkt/Devisenmarkt/Devisenkurse). Die Miete von EUR 1'000.00 entspricht damit rund CHF 1'070.00.