Das Betreibungsamt hat in diesem Fall dem Schuldner eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher er seine Wohnverhältnisse anpassen kann. In der Regel beträgt die Übergangsfrist in solchen Fällen sechs Monate (WINKLER, a.a.O, N. 41 zu Art. 93 SchKG). 14.3 Vorliegend handelt es sich um einen solchen Spezialfall, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz arbeitet und seine Ehefrau in Deutschland lebt. Der Beschwerdeführer hat den Mietvertrag für die Wohnung in Deutschland vorgelegt, aus welchem der Mietzins von EUR 1'000.00 hervorgeht (vgl. BB). Ausserdem ergibt sich aus den Kontoauszügen der Bank G._