Das Betreibungsamt führt korrekt aus, dass bezüglich eines Zuschlags für eine Zweitwohnung grundsätzlich bei der Berechnung des Existenzminimums kein Spielraum besteht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn der Schuldner zwingende Gründe für den Gebrauch einer Zweitwohnung vorbringt (Urteil des Bundesgerichts 5A_272/2008 vom 12. August 2008 E. 2.4). Speziell zu nennen sind Zweitwohnungen bei Wochenaufenthaltern aufgrund der Arbeitssituation. Das Betreibungsamt hat in diesem Fall dem Schuldner eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher er seine Wohnverhältnisse anpassen kann.