2017, N. 28 zu Art. 93 SchKG). Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung korrekt ausführt, wäre dementsprechend für die Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich ein Betrag von CHF 500.00 in der Existenzminimumsberechnung aufzunehmen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz des Grundbetrags für Ehepaare von CHF 1'700.00 zum Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.00. 13.3 Da der Wohnsitz der Ehefrau im Ausland liegt, ist der Grundbetrag den Verhältnissen am ausländischen Wohnsitz anzupassen.