13. 13.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass für seine Ehefrau, welche in Deutschland lebe, ein Unterhaltsbeitrag von EUR 500.00 in der Existenzminimumsberechnung einzurechnen sei. Wie bereits ausgeführt, hat das Betreibungsamt in der revidierten Existenzminimumsberechnung vom 3. November 2021 CHF 330.00 für die Ehefrau berücksichtigt, weshalb das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt teilweise gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 10.2 oben).