6 oben). In seiner Vernehmlassung äusserte sich das Betreibungsamt dazu, warum es für die Ehefrau des Beschwerdeführers nur einen Unterstützungsbeitrag von CHF 330.00 statt der beantragten EUR 500.00 berücksichtigte und warum es die Mietkosten in Deutschland nicht einrechnete. Es begründetet damit die teilweise Abweisung des Revisionsgesuchs.