Aufgrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist das Betreibungsamt nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach Zuschlagspositionen zum Grundbedarf zu forschen (vgl. E. 11.3 oben). Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 2. November 2021, d.h. am Tag der Postaufgabe der Beschwerde, ein Revisionsgesuch beim Betreibungsamt, woraufhin dieses die Existenzminimumsberechnung revidierte (vgl. E. 4