12. Soweit der Beschwerdeführer einen Unterhaltsbeitrag für seine Ehefrau und die Mietkosten in Deutschland geltend macht, handelt es sich dabei um Auslagen, welche er anlässlich des Pfändungsvollzugs noch nicht vorgebracht hat (vgl. 1.1 oben). Solche ergänzenden Angaben sind grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Betreibungsamt vorzubringen (vgl. E. 11.4 oben). Aufgrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist das Betreibungsamt nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach Zuschlagspositionen zum Grundbedarf zu forschen (vgl. E. 11.3 oben).