Demnach hat der Schuldner in diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die zur Feststellung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums wesentlichen Tatsachen und Beweise vorzubringen. Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG ist es dafür bereits zu spät (BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.). Nachträglich (nach der Pfändung) eingetretene Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen hat der Schuldner nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10 E. 4 S. 13).