Es wäre stossend, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt, sondern anderweitig ausgibt (vgl. BGE 121 III 20 E. 3b S. 23). 11.3 Das Betreibungsamt hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens massgebend sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies heisst jedoch nicht, dass die Parteien von ihren Mitwirkungspflichten befreit sind. Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; «Auskunftspflicht des Schuldners»).