Sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 93 SchKG). Es wäre stossend, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt, sondern anderweitig ausgibt (vgl. BGE 121 III 20 E. 3b S. 23).