In diesem Umfang ist das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben. Im Umfang der Differenz zwischen EUR 500.00 und CHF 330.00 ist das Betreibungsamt dem Begehren des Beschwerdeführers dagegen nicht nachgekommen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich fortzusetzen ist. Dies gilt auch für die Begehren um Einrechnung der Mietkosten in Deutschland und um Berücksichtigung der Krankenkassenprämien.