10.2 Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrags an seine Ehefrau in der Höhe von EUR 500.00 in der Existenzminimumsberechnung verlangt, hat das Betreibungsamt mit der revisionsweisen Neuberechnung des Existenzminimums vom 3. November 2021 (VB 6) seinem Begehren teilweise entsprochen. Es hat einen Betrag von CHF 330.00 für seine Ehefrau berücksichtigt. In diesem Umfang ist das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben.