Falls das Amt in seiner neuen Verfügung den Anträgen der beschwerdeführenden Person vollumfänglich nachkommt, wird die Beschwerde gegenstandslos und das Verfahren abgeschrieben. Dagegen ist die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren nur teilweise entsprochen wird (BGE 126 III 85 E. 3 S. 88). 10.2