10. 10.1 Eine bei der Aufsichtsbehörde angefochtene Verfügung kann das Betreibungsamt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehen. Wenn das Amt eine neue Verfügung trifft, eröffnet es diese unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde darüber in Kenntnis (Art. 17 Abs. 4 SchKG). Falls das Amt in seiner neuen Verfügung den Anträgen der beschwerdeführenden Person vollumfänglich nachkommt, wird die Beschwerde gegenstandslos und das Verfahren abgeschrieben.