BGE 107 III 7 E. 2 S. 11 mit Hinweis). Nach konstanter Praxis der Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde indes auch einzutreten, wenn sie in Kenntnis der Einkommenspfändung vor Empfang der Pfändungsurkunde erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Beschwerde vom 30. Oktober 2021 in Bezug auf die Lohnpfändung somit nicht verfrüht. 9.3 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde kann somit eingetreten werden.