7. Die Gläubigerinnen liessen sich nicht vernehmen. 8. Mit Eingabe vom 25. November 2021 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Vernehmlassung ein. Er machte geltend, dass die Miete für die Wohnung in Deutschland und die Krankenkassenprämien in das Existenzminimum einzurechnen seien. Da das Betreibungsamt diese Positionen im Moment nicht berücksichtige, entstünden ihm monatlich Schulden in der Höhe von ca. CHF 1'400.00. Seiner Familie in Deutschland drohe die Obdachlosigkeit. Ausserdem könne er die Krankenkassenprämien nicht dreimal bezahlen, bevor sie in der Existenzminimumsberechnung angerechnet würden.