6. In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2021 stellte das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Es sei der Ansicht, dass der Unterstützungsbetrag für die Ehefrau mit CHF 330.00 abgegolten sei. Fraglich sei, ob allenfalls auch noch EUR 1'000.00 für die Wohnkosten in Deutschland im Existenzminimum des Beschwerdeführers einzurechnen seien. Einerseits wäre es stossend, zu Lasten der Gläubiger Unterhaltskosten für mehr als einen Wohnort einzurechnen, andererseits bestehe die langjährige Praxis, wonach Beiträge ins Ausland nur in das Existenzminimum aufzunehmen seien, sofern ein gerichtliches Urteil bestehe.