5. Mit Verfügung vom 3. November 2021 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als die Verteilung der eingehenden Lohnpfändungsbetreffnisse an die Gläubiger bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Im Übrigen wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, da dem Beschwerdeführer keine weiteren nicht wiedergutzumachenden Nachteile drohen würden.