Gestützt auf diese E-Mail revidierte das Betreibungsamt am 3. November 2021 die Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers. Es berücksichtigte neu den Grundbedarf für Ehepaare von CHF 1'700.00 statt den Grundbedarf für Alleinstehende von CHF 1'200.00. Daraus würde grundsätzlich eine Erhöhung um CHF 500.00 resultieren. Allerdings nahm das Betreibungsamt gestützt auf das unterschiedliche Preisniveau der Schweiz und Deutschland eine Kürzung des Betrags von CHF 500.00 um 34 % auf CHF 330.00 vor.