4. Mit E-Mail vom 2. November 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt und erklärte, dass er nicht von seiner Familie unterstützt werde, sondern dass dies umgekehrt sei. Er legte seiner E-Mail eine schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau vom gleichen Tag (VB 5) bei, wonach sie von ihm EUR 1'000.00 für die Miete und EUR 500.00 für den Lebensunterhalt erhalte. Gestützt auf diese E-Mail revidierte das Betreibungsamt am 3. November 2021 die Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers.