2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2021 (Postaufgabe am 2. November 2021) beschwerte sich der Beschwerdeführer gegen diese Existenzminimumsberechnung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er stellte den Antrag, dass die Pfändung seines Lohns aufzuheben sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, dass alle seine Ausgaben in der Schweiz und Deutschland in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen seien. Er arbeite in der Schweiz und wohne unter der Woche hier. Seine Ehefrau und seine Tochter würden in Deutschland leben.