Am 11. Oktober 2021 gingen die entsprechenden Kontoauszüge beim Betreibungsamt ein. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit mindestens April 2021 eine Anstellung hat und dabei ein regelmässiges, variables Einkommen erzielt (vgl. VB 3). 1.3 Gestützt auf die protokollierten Angaben nahm das Betreibungsamt am 19. Oktober 2021 die Existenzminimumsberechnung vor. Da die Ehefrau in Deutschland lebt und ihre finanzielle Situation unklar war, erfolgte die Berechnung für einen alleinstehenden Schuldner. Es wurde der das Existenzminimum von CHF 1'200.00 übersteigende Betrag gepfändet.