{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2021-321_2022-03-03.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2021_321_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780a640ccaa52ef44a217b2d0baaf07494deb157aa0282342f1f2b59c961a684a73ab3fd96db4aaaf419df866eb385c684?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7780a640ccaa52ef44a217b2d0baaf07494deb157aa0282342f1f2b59c961a684a73ab3fd96db4aaaf419df866eb385c684&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2021_321", "Checksum": "f5216a9c414ecd5db609d0e114820040"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2021 321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 03.03.2022 ABS 2021 321"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 03.03.2022 ABS 2021 321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuschlag für eine Zweitwohnung im Existenzminimum bei Wochenaufenthaltern | BA EO, DS Emmental"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 01:53:37", "Checksum": "446ba21f3721c96d767343616a73e53c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 03.03.2022 ABS 2021 321\nRegeste:\nZuschlag für eine Zweitwohnung im Existenzminimum bei Wochenaufenthaltern | BA EO, DS Emmental\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 21 321\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2022\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Falkner und Oberrichterin Grütter\nGerichtsschreiberin Peng\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf\n\nGegenstand Beschwerde (SchKG 17)\nRegeste:\nZuschlag für eine Zweitwohnung im Existenzminimum bei Wochenaufenthaltern\nGrundsätzlich besteht bezüglich eines Zuschlags für eine Zweitwohnung bei der Berechnung des Existenzminimums kein Spielraum. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn der Schuldner zwingende Gründe für den Gebrauch einer Zweitwohnung\nvorbringt. Speziell zu nennen sind Zweitwohnungen bei Wochenaufenthaltern aufgrund der\nArbeitssituation. Das Betreibungsamt hat in diesem Fall dem Schuldner eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher er seine Wohnverhältnisse anpassen kann. In der\nRegel beträgt die Übergangsfrist in solchen Fällen sechs Monate (E. 14.2).\n\n2\nErwägungen:\n\nI.\n\n1.\n1.1 Am 30. September 2021 vollzog das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,\nDienststelle Emmental (nachfolgend: Betreibungsamt), gegen den Schuldner\nA.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung in der Gruppe\nNr. ________. Als Gläubigerinnen nahmen die B.________ SA, vertreten durch\ndie C.________ SA, die D.________, die E.________ AG und die F.________ SA\n(nachfolgend: Gläubigerinnen) an der Pfändung teil (vgl. Vernehmlassungsbeilage\n[VB] 4). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er verheiratet sei. Seine Ehefrau und seine Tochter (Jahrgang 1996) würden in Deutschland leben. Er verdiene\nkein Einkommen und werde von der Familie unterstützt. Als monatliche Auslagen\nnannte der Beschwerdeführer die Mietkosten von CHF 795.00 sowie die Krankenkassenprämien von CHF 245.00 (VB 2).\n1.2 Um die Angaben des Schuldners zu überprüfen, ersuchte das Betreibungsamt am\n5. Oktober 2021 die Bank G.________, ihm die Saldi sämtlicher auf den Beschwerdeführer lautenden Konti per Vollzugsdatum bekanntzugeben. Am 11. Oktober 2021 gingen die entsprechenden Kontoauszüge beim Betreibungsamt ein.\nAus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit mindestens April 2021\neine Anstellung hat und dabei ein regelmässiges, variables Einkommen erzielt (vgl.\nVB 3).\n1.3 Gestützt auf die protokollierten Angaben nahm das Betreibungsamt am 19. Oktober\n2021 die Existenzminimumsberechnung vor. Da die Ehefrau in Deutschland lebt\nund ihre finanzielle Situation unklar war, erfolgte die Berechnung für einen alleinstehenden Schuldner. Es wurde der das Existenzminimum von CHF 1'200.00\nübersteigende Betrag gepfändet. Am 28. Oktober 2021 revidierte das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung. Der Beschwerdeführer konnte neu den\nNachweis für die Bezahlung der Miete erbringen. Es resultierte neu ein Existenzminimum von CHF 2'000.00 (inkl. Rundung von CHF 5.00; vgl. Beschwerdebeilagen\n[BB]).\n\n2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2021 (Postaufgabe am 2. November 2021) beschwerte sich der Beschwerdeführer gegen diese Existenzminimumsberechnung\nbei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er stellte\nden Antrag, dass die Pfändung seines Lohns aufzuheben sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte er aus,\ndass alle seine Ausgaben in der Schweiz und Deutschland in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen seien. Er arbeite in der Schweiz und wohne\nunter der Woche hier. Seine Ehefrau und seine Tochter würden in Deutschland leben. Da seine Ehefrau nicht erwerbstätig sei, bezahle er ihr Unterhaltsbeiträge von\nEUR 500.00 pro Monat und die Miete von EUR 1'000.00 pro Monat.\n\n3\n3. Am 2. November 2021 erliess das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde in der\nGruppe Nr. ________ (VB 4).\n\n"}