Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 21 321 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2022 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Falkner und Ober- richterin Grütter Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmen- tal, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Zuschlag für eine Zweitwohnung im Existenzminimum bei Wochenaufenthaltern Grundsätzlich besteht bezüglich eines Zuschlags für eine Zweitwohnung bei der Berech- nung des Existenzminimums kein Spielraum. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz be- steht dann, wenn der Schuldner zwingende Gründe für den Gebrauch einer Zweitwohnung vorbringt. Speziell zu nennen sind Zweitwohnungen bei Wochenaufenthaltern aufgrund der Arbeitssituation. Das Betreibungsamt hat in diesem Fall dem Schuldner eine angemesse- ne Frist einzuräumen, innert welcher er seine Wohnverhältnisse anpassen kann. In der Regel beträgt die Übergangsfrist in solchen Fällen sechs Monate (E. 14.2). 2 Erwägungen: I. 1. 1.1 Am 30. September 2021 vollzog das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental (nachfolgend: Betreibungsamt), gegen den Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung in der Gruppe Nr. ________. Als Gläubigerinnen nahmen die B.________ SA, vertreten durch die C.________ SA, die D.________, die E.________ AG und die F.________ SA (nachfolgend: Gläubigerinnen) an der Pfändung teil (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 4). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er verheiratet sei. Seine Ehe- frau und seine Tochter (Jahrgang 1996) würden in Deutschland leben. Er verdiene kein Einkommen und werde von der Familie unterstützt. Als monatliche Auslagen nannte der Beschwerdeführer die Mietkosten von CHF 795.00 sowie die Kranken- kassenprämien von CHF 245.00 (VB 2). 1.2 Um die Angaben des Schuldners zu überprüfen, ersuchte das Betreibungsamt am 5. Oktober 2021 die Bank G.________, ihm die Saldi sämtlicher auf den Be- schwerdeführer lautenden Konti per Vollzugsdatum bekanntzugeben. Am 11. Ok- tober 2021 gingen die entsprechenden Kontoauszüge beim Betreibungsamt ein. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit mindestens April 2021 eine Anstellung hat und dabei ein regelmässiges, variables Einkommen erzielt (vgl. VB 3). 1.3 Gestützt auf die protokollierten Angaben nahm das Betreibungsamt am 19. Oktober 2021 die Existenzminimumsberechnung vor. Da die Ehefrau in Deutschland lebt und ihre finanzielle Situation unklar war, erfolgte die Berechnung für einen allein- stehenden Schuldner. Es wurde der das Existenzminimum von CHF 1'200.00 übersteigende Betrag gepfändet. Am 28. Oktober 2021 revidierte das Betreibungs- amt die Existenzminimumsberechnung. Der Beschwerdeführer konnte neu den Nachweis für die Bezahlung der Miete erbringen. Es resultierte neu ein Existenzmi- nimum von CHF 2'000.00 (inkl. Rundung von CHF 5.00; vgl. Beschwerdebeilagen [BB]). 2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2021 (Postaufgabe am 2. November 2021) be- schwerte sich der Beschwerdeführer gegen diese Existenzminimumsberechnung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er stellte den Antrag, dass die Pfändung seines Lohns aufzuheben sei. Zudem sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, dass alle seine Ausgaben in der Schweiz und Deutschland in der Existenzmini- mumsberechnung zu berücksichtigen seien. Er arbeite in der Schweiz und wohne unter der Woche hier. Seine Ehefrau und seine Tochter würden in Deutschland le- ben. Da seine Ehefrau nicht erwerbstätig sei, bezahle er ihr Unterhaltsbeiträge von EUR 500.00 pro Monat und die Miete von EUR 1'000.00 pro Monat. 3 3. Am 2. November 2021 erliess das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde in der Gruppe Nr. ________ (VB 4). 4. Mit E-Mail vom 2. November 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Be- treibungsamt und erklärte, dass er nicht von seiner Familie unterstützt werde, son- dern dass dies umgekehrt sei. Er legte seiner E-Mail eine schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau vom gleichen Tag (VB 5) bei, wonach sie von ihm EUR 1'000.00 für die Miete und EUR 500.00 für den Lebensunterhalt erhalte. Gestützt auf diese E-Mail revidierte das Betreibungsamt am 3. November 2021 die Existenzmini- mumsberechnung des Beschwerdeführers. Es berücksichtigte neu den Grundbe- darf für Ehepaare von CHF 1'700.00 statt den Grundbedarf für Alleinstehende von CHF 1'200.00. Daraus würde grundsätzlich eine Erhöhung um CHF 500.00 resul- tieren. Allerdings nahm das Betreibungsamt gestützt auf das unterschiedliche Preisniveau der Schweiz und Deutschland eine Kürzung des Betrags von CHF 500.00 um 34 % auf CHF 330.00 vor. 5. Mit Verfügung vom 3. November 2021 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwer- de insoweit aufschiebende Wirkung, als die Verteilung der eingehenden Lohnpfän- dungsbetreffnisse an die Gläubiger bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Im Übri- gen wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, da dem Be- schwerdeführer keine weiteren nicht wiedergutzumachenden Nachteile drohen würden. 6. In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2021 stellte das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Es sei der Ansicht, dass der Unterstüt- zungsbetrag für die Ehefrau mit CHF 330.00 abgegolten sei. Fraglich sei, ob allen- falls auch noch EUR 1'000.00 für die Wohnkosten in Deutschland im Existenzmi- nimum des Beschwerdeführers einzurechnen seien. Einerseits wäre es stossend, zu Lasten der Gläubiger Unterhaltskosten für mehr als einen Wohnort einzurech- nen, andererseits bestehe die langjährige Praxis, wonach Beiträge ins Ausland nur in das Existenzminimum aufzunehmen seien, sofern ein gerichtliches Urteil beste- he. 7. Die Gläubigerinnen liessen sich nicht vernehmen. 8. Mit Eingabe vom 25. November 2021 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Vernehmlassung ein. Er machte geltend, dass die Miete für die Wohnung in Deutschland und die Krankenkassenprämien in das Existenzminimum einzurech- nen seien. Da das Betreibungsamt diese Positionen im Moment nicht berücksichti- ge, entstünden ihm monatlich Schulden in der Höhe von ca. CHF 1'400.00. Seiner Familie in Deutschland drohe die Obdachlosigkeit. Ausserdem könne er die Kran- kenkassenprämien nicht dreimal bezahlen, bevor sie in der Existenzminimumsbe- rechnung angerechnet würden. 4 9. 9.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 9.2 Die Beschwerde wegen Verletzung von Pfändungsvorschriften ist innert zehn Ta- gen seit Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde zu erheben (Art. 17 Abs. 2 SchKG; BGE 107 III 7 E. 2 S. 11 mit Hinweis). Nach konstanter Praxis der Auf- sichtsbehörde ist auf die Beschwerde indes auch einzutreten, wenn sie in Kenntnis der Einkommenspfändung vor Empfang der Pfändungsurkunde erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Beschwerde vom 30. Oktober 2021 in Bezug auf die Lohnpfändung somit nicht verfrüht. 9.3 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde kann somit eingetreten werden. 10. 10.1 Eine bei der Aufsichtsbehörde angefochtene Verfügung kann das Betreibungsamt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehen. Wenn das Amt eine neue Verfügung trifft, eröffnet es diese unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde darüber in Kenntnis (Art. 17 Abs. 4 SchKG). Falls das Amt in seiner neuen Verfügung den Anträgen der beschwerdeführenden Person vollumfänglich nachkommt, wird die Beschwerde gegenstandslos und das Verfahren abgeschrieben. Dagegen ist die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren nur teilweise entsprochen wird (BGE 126 III 85 E. 3 S. 88). 10.2 Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrags an seine Ehefrau in der Höhe von EUR 500.00 in der Existenzminimumsberechnung verlangt, hat das Betreibungsamt mit der revisionsweisen Neuberechnung des Existenzminimums vom 3. November 2021 (VB 6) seinem Begehren teilweise ent- sprochen. Es hat einen Betrag von CHF 330.00 für seine Ehefrau berücksichtigt. In diesem Umfang ist das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos abzu- schreiben. Im Umfang der Differenz zwischen EUR 500.00 und CHF 330.00 ist das Betreibungsamt dem Begehren des Beschwerdeführers dagegen nicht nachge- kommen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich fortzusetzen ist. Dies gilt auch für die Begehren um Einrechnung der Mietkosten in Deutschland und um Berücksichtigung der Krankenkassenprämien. 11. 11.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet wer- den, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichts- 5 behörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. April 2010 [redaktionell geändert per 1. Juli 2020; abgekürzt: KS Nr. B 1], unter Zivil- und Strafgerichtsbarkeit/Kreisschreiben und Musterformulare/Betrei- bung und Konkurs im Besonderen). 11.2 Sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlun- gen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 93 SchKG). Es wäre stossend, wenn dem Schuldner Beträge zuge- standen würden, die er nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt, sondern anderwei- tig ausgibt (vgl. BGE 121 III 20 E. 3b S. 23). 11.3 Das Betreibungsamt hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens massgebend sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies heisst jedoch nicht, dass die Parteien von ihren Mitwirkungspflichten befreit sind. Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzuge- ben (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; «Auskunftspflicht des Schuldners»). Zu eigenen Abklärungen hat das Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig darlegt (BGE 112 III 79 E. 2 S. 80 mit Hinweisen). 11.4 Für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfänd- barkeit seines Einkommens ist der Zeitpunkt der Pfändung massgebend (BGE 108 III 10 E. 4 S. 12 f.). Demnach hat der Schuldner in diesem Zeitpunkt aufgrund sei- ner Mitwirkungspflicht die zur Feststellung seines betreibungsrechtlichen Existenz- minimums wesentlichen Tatsachen und Beweise vorzubringen. Im Beschwerdever- fahren gemäss Art. 17 SchKG ist es dafür bereits zu spät (BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.). Nachträglich (nach der Pfändung) eingetretene Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen hat der Schuldner nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10 E. 4 S. 13). Das Gleiche gilt für unvollständige oder falsche Angaben des Schuldners (Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 14. November 1996 E. 3, in: BlSchK 1998 S. 230) sowie für nachträgliche Beweisergänzungen (BGE 121 III 20 E. 3b S. 23). 12. Soweit der Beschwerdeführer einen Unterhaltsbeitrag für seine Ehefrau und die Mietkosten in Deutschland geltend macht, handelt es sich dabei um Auslagen, wel- che er anlässlich des Pfändungsvollzugs noch nicht vorgebracht hat (vgl. 1.1 oben). Solche ergänzenden Angaben sind grundsätzlich im Rahmen eines Revisi- onsgesuchs beim Betreibungsamt vorzubringen (vgl. E. 11.4 oben). Aufgrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist das Betreibungsamt nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach Zuschlagspositionen zum Grundbedarf zu forschen (vgl. E. 11.3 oben). Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 2. November 2021, d.h. am Tag der Postaufgabe der Beschwerde, ein Revisionsgesuch beim Betrei- bungsamt, woraufhin dieses die Existenzminimumsberechnung revidierte (vgl. E. 4 6 oben). In seiner Vernehmlassung äusserte sich das Betreibungsamt dazu, warum es für die Ehefrau des Beschwerdeführers nur einen Unterstützungsbeitrag von CHF 330.00 statt der beantragten EUR 500.00 berücksichtigte und warum es die Mietkosten in Deutschland nicht einrechnete. Es begründetet damit die teilweise Abweisung des Revisionsgesuchs. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die abgewiesenen Revisionsanträge zu behandeln, obwohl die Beschwerde eigentlich noch vor der Behandlung des Revisionsgesuchs erfolgt ist. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass für seine Ehefrau, welche in Deutschland lebe, ein Unterhaltsbeitrag von EUR 500.00 in der Existenzminimumsberechnung einzurechnen sei. Wie bereits ausgeführt, hat das Betreibungsamt in der revidierten Existenzminimumsberechnung vom 3. November 2021 CHF 330.00 für die Ehefrau berücksichtigt, weshalb das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt teilweise ge- genstandslos geworden ist (vgl. E. 10.2 oben). 13.2 Wenn ein Ehepartner aus beruflichen Gründen als Wochenaufenthalter andernorts gemeldet ist, so ist der Grundbetrag für ein Ehepaar zu verwenden (THOMAS WINK- LER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 28 zu Art. 93 SchKG). Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung korrekt ausführt, wäre dementspre- chend für die Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich ein Betrag von CHF 500.00 in der Existenzminimumsberechnung aufzunehmen. Dieser Betrag er- gibt sich aus der Differenz des Grundbetrags für Ehepaare von CHF 1'700.00 zum Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.00. 13.3 Da der Wohnsitz der Ehefrau im Ausland liegt, ist der Grundbetrag den Verhältnis- sen am ausländischen Wohnsitz anzupassen. Für die Abklärungen, in welchem Ausmass der Grundbetrag anzupassen ist, empfiehlt es sich, auf die Daten betref- fend die Kaufkraftparität der verschiedenen Länder beim Bundesamt für Statistik abzustellen (WINKLER, a.a.O, N. 32 zu Art. 93 SchKG). Ein bestimmter Warenkorb mit identischem Nutzen kostete im Jahr 2020 in der Schweiz CHF 171.00 und in Deutschland EUR 110.00 ( unter Statistiken finden/Preise/In- ternationale Preisvergleiche/Kaufkraftparitäten). Im Jahr 2020 entsprach EUR 1.00 durchschnittlich CHF 1.0705 ( unter Tabellenangebot/Zins- sätze, Renditen, Devisenmarkt/Devisenmarkt/Devisenkurse). Dementsprechend kostete der Warenkorb CHF 118.00 in Deutschland. Das Preisniveau lag damit in Deutschland 31 % unter dem Preisniveau in der Schweiz. Dies führt zu einer Kür- zung des Betrages von CHF 500.00 auf CHF 345.00. Da das Betreibungsamt den Unterstützungsbeitrag der Ehefrau auf CHF 330.00 festgelegt hat, ist die Be- schwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Der monatliche Unterstützungs- beitrag ist um CHF 15.00 zu erhöhen. 14. 7 14.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Mietkosten für die Wohnung in Deutschland in der Höhe von EUR 1'000.00 in der Existenzminimumsberech- nung zu berücksichtigen seien. 14.2 Das Betreibungsamt führt korrekt aus, dass bezüglich eines Zuschlags für eine Zweitwohnung grundsätzlich bei der Berechnung des Existenzminimums kein Spielraum besteht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn der Schuldner zwingende Gründe für den Gebrauch einer Zweitwohnung vorbringt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_272/2008 vom 12. August 2008 E. 2.4). Speziell zu nennen sind Zweitwohnungen bei Wochenaufenthaltern aufgrund der Arbeitssitua- tion. Das Betreibungsamt hat in diesem Fall dem Schuldner eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher er seine Wohnverhältnisse anpassen kann. In der Regel beträgt die Übergangsfrist in solchen Fällen sechs Monate (WINKLER, a.a.O, N. 41 zu Art. 93 SchKG). 14.3 Vorliegend handelt es sich um einen solchen Spezialfall, weil der Beschwerdefüh- rer in der Schweiz arbeitet und seine Ehefrau in Deutschland lebt. Der Beschwer- deführer hat den Mietvertrag für die Wohnung in Deutschland vorgelegt, aus wel- chem der Mietzins von EUR 1'000.00 hervorgeht (vgl. BB). Ausserdem ergibt sich aus den Kontoauszügen der Bank G.________ (VB 3), dass er seiner Ehefrau mo- natlich EUR 1'000.00 überwiesen hat. Während einer Übergangsfrist von sechs Monaten sind die Mietkosten in Deutschland deshalb ebenfalls in der Existenzmi- nimumsberechnung zu berücksichtigen. Die vom Betreibungsamt erwähnte Praxis, wonach Beiträge ins Ausland nur in die Existenzminimumsberechnung aufgenom- men würden, sofern ein gerichtliches Urteil bestehe, ist auf nicht getrennte Ehepaa- re, die nicht am selben Ort wohnen, nicht anwendbar. Am Stichtag vom 1. Novem- ber 2021, d.h. einen Tag vor dem Revisionsgesuch des Beschwerdeführers (vgl. E. 4 oben), galt folgender Umrechnungskurs: EUR 1.00 = CHF 1.0714 ( unter Tabellenangebot/Zinssätze, Renditen, Devisen- markt/Devisenmarkt/Devisenkurse). Die Miete von EUR 1'000.00 entspricht damit rund CHF 1'070.00. Betreffend die Mietkosten in Deutschland ist deshalb die Be- schwerde gutzuheissen und ein Zuschlag von CHF 1'070.00 in der Existenzmini- mumsberechnung zu gewähren. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer eine Frist von sechs Monaten einzuräumen, innert welcher er seine Wohnverhält- nisse anpassen kann. Nach Ablauf dieser Frist wird kein Zuschlag für eine Zweit- wohnung mehr angerechnet. 15. 15.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Krankenkassenprämien nicht im Existenzminimum angerechnet worden seien. 15.2 Grundsätzlich dürfen sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzmini- mums nur berücksichtigt werden, wenn eine Zahlungspflicht besteht und entspre- chende Zahlungen bisher auch effektiv geleistet wurden (vgl. E. 11.2 oben). Gemäss bernischer Praxis hat der Schuldner bei periodisch anfallenden Auslagen (wie den Krankenkassenprämien) deren Bezahlung während mindestens drei Mo- naten zu belegen, bevor diese im Existenzminimum Berücksichtigung finden (vgl. HANSPETER MESSER, Aus der Praxis der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- 8 und Konkurssachen des Kantons Bern, in dubio 2/2013 S. 65; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2015, 5A_244/2015 und 5A_420/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.4). Der Beschwerdeführer konnte bisher diese Zahlungsnachweise nicht erbringen, weshalb das Betreibungsamt in seinem Existenzminimum zu Recht kei- ne obligatorischen Krankenkassenprämien berücksichtigt hat. 15.3 Wenn die obligatorischen Krankenkassenprämien bei der Existenzminimumsbe- rechnung nicht eingerechnet werden, besteht die Gefahr, dass der Schuldner auf- grund der Pfändung nie mehr in der Lage sein wird, die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Dieses Szenario sollte verhindert werden. Deswegen kann sich der Schuldner gegen Vorweisung der entsprechenden Zahlungsbelege bereits vor dem Nachweis der dreimaligen Zahlung vom Betreibungsamt die im Existenzminimum nicht eingerechneten obligatorischen Krankenkassenprämien zurückerstatten las- sen (MESSER, a.a.O., in dubio 2/2013 S. 65; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2015, 5A_244/2015 und 5A_420/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.4). So sollte es dem Schuldner möglich sein, die obligatorischen Krankenkassenprämien zu be- zahlen, obwohl diese nicht von Anfang an im Existenzminimum berücksichtigt wer- den. Sobald die dreimalige Zahlung der obligatorischen Krankenkassenprämien nachgewiesen werden kann, finden die entsprechenden Auslagen definitiv Auf- nahme in das Existenzminimum. Im vorliegenden Fall verbleibt dem Beschwerde- führer nach Abzug der Pfändungsquote noch ein genügend grosser Betrag, um die geltend gemachten Krankenkassenprämien von CHF 245.00 zu bezahlen. Nach der Bezahlung der obligatorischen Krankenkassenprämien hätte der Beschwerde- führer für den Mietzins und die übrigen Lebenshaltungskosten allerdings nicht mehr viel Geld zur Verfügung. Deshalb hat er die Möglichkeit, sich nach Bezahlung der obligatorischen Krankenkassenprämien den entsprechenden Betrag sofort vom Be- treibungsamt zurückerstatten zu lassen. Für die Zukunft wird dem Beschwerdefüh- rer empfohlen, die obligatorischen Krankenkassenprämien gemäss dem oben be- schriebenen Mechanismus beim Betreibungsamt geltend zu machen. Betreffend die Berücksichtigung der obligatorischen Krankenkassenprämien erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 16. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Existenzminimumsberechnung vom 3. November 2021 zu korrigieren ist. Für die Position «Unterstützungsbeitrag für Ehefrau in Deutschland» sind CHF 345.00 zu berücksichtigen und für den Mietzins in Deutschland ist vorübergehend ein Zu- schlag von CHF 1'070.00 zu gewähren. Das Betreibungsamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Frist von sechs Monaten einzuräumen, bevor der Zuschlag für die Zweitwohnung gestrichen wird. 17. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 9 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Betreibungsamt Emmental- Oberaargau, Dienststelle Emmental, wird angewiesen, die Existenzminimumsberech- nung vom 3. November 2021 zu korrigieren und für die Position «Unterstützungsbei- trag für Ehefrau in Deutschland» CHF 345.00 einzurechnen sowie für den Mietzins in Deutschland vorübergehend einen Zuschlag von CHF 1'070.00 zu gewähren. Weiter wird das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Frist von sechs Monaten einzuräumen, bevor der Zu- schlag für die Zweitwohnung gestrichen wird. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der B.________ SA, v.d. die C.________ SA - der D.________ - der E.________ AG - der F.________ SA - Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau Bern, 3. März 2022 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Es wurde kein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben. 10