13. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 6 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. 3. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - dem Schuldner - dem Gläubiger - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland