Lediglich der Vollständigkeit halber sei der Schuldner sodann darauf hingewiesen, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum nur den Schutz des unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes bezweckt. Um die weitere Verschuldung des Betriebenen zu verhindern oder eine Sanierung zu ermöglichen, bedarf es weitergehender Massnahmen, wie z.B. einer Schuldenberatung oder einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung gemäss Art. 333 ff. SchKG. Allein die absehbare Konsequenz einer allfälligen Neuverschuldung stellt deshalb keinen Grund dar, die Lohnpfändung aufzuheben. Die Beschwerde muss abgewiesen werden.