Hier ist nicht ersichtlich, unter welchem Titel der Schuldner seiner Mitbewohnerin gegenüber unterstützungspflichtig wäre. Es ist deshalb korrekt, die halben Wohnkosten zu berücksichtigen. 12. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die vom Schuldner behaupteten Ausgaben nur im Rahmen ihrer Übereinstimmung mit den dargelegten gesetzlichen Vorschriften Berücksichtigung fanden.