5 Mitbewohners zu übernehmen. Dieser hat sich im Falle der Bedürftigkeit vielmehr an die Sozialhilfe zu wenden. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass die finanzielle Verantwortung für die Wahrung des Existenzminimums der nicht unterhaltsberechtigten Lebensgefährtin vom Gemeinwesen auf die Gläubiger des Betriebenen verschoben würde. Das geht nicht an, zumal bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (im Gegensatz etwa zur Ermittlung der Sozialhilfebedürftigkeit) die Interessen der betreibenden Gläubiger im Vordergrund stehen.