O., N. 26 zu Art. 93 SchKG). Da bei einer gewöhnlichen Hausgemeinschaft - gleichermassen wie bei einem Konkubinat ohne Kinder - keine gegenseitige Unterhaltspflicht besteht (vgl. hingegen Art. 163 ZGB für Ehegatten), kann der Schuldner nicht verpflichtet werden, Lebenshaltungskosten (wie etwa Wohnkosten) seines