11. Für gewöhnliche Hausgemeinschaften ohne gegenseitige Unterstützungspflicht sind die anrechenbaren Wohnkosten wie folgt zu bestimmen: Lebt der Schuldner mit einer oder mehreren anderen erwerbstätigen Personen zusammen, ist es in der Regel angemessen, den anteilsmässigen Mietzins zu berücksichtigen. Verfügt sein Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG).