Es ist notorisch, dass die Schweiz im Vergleich zu den umliegenden Ländern als "Hochpreisinsel" gilt und die Preise für Nahrungsmittel, Kleidung etc. im benachbarten Ausland deutlich tiefer liegen. Die Kammer ist deshalb der Ansicht, dass der vom Gläubiger vorgeschlagene Abzug von 15% auf dem Grundbetrag nicht überrissen ist, sondern den tieferen Lebenshaltungskosten in Frankreich angemessen Rechnung trägt.