Der Schuldner räumt ein, mit D.________ in einer Wohngemeinschaft zu leben. Die Wohngemeinschaft ist auch auf eine gewisse Dauer angelegt, macht doch der Schuldner nicht geltend, seine Mitbewohnerin lebe nur vorübergehend resp. nur für kurze Zeit bei ihm. Weiter kann der eingereichten Bestätigung von D.________ entnommen werden, dass sie Einkünfte erzielt (ABS 21 283, BB 23). Somit sind die Voraussetzungen für eine Reduktion des Grundbetrages erfüllt. Die Dienststelle Mittelland überschreitet deshalb ihr Ermessen nicht, wenn sie den Grundbetrag - im Einklang mit den Richtlinien - auf CHF 850.00 reduziert.