Dies erscheint angebracht, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten der im Grundbetrag enthaltenen Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Hausgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit denjenigen von Ehegatten vergleichbar sind (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Auflage 2021, N. 24 f. zu Art. 93 SchKG; Beilage 2 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. April 2010 [redaktionell geändert per 1. Juli 2020], Ad Ziff. I).