4 max. CHF 350.00. Das bedeutet, dass auch bei blossen Zweckgemeinschaften (ohne dass ein gefestigtes Konkubinat nach den Regeln des Unterhaltsrechts vorliegen müsste) der Grundbetrag auf den halben Ehegattengrundbetrag herabgesetzt werden kann. Dies erscheint angebracht, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten der im Grundbetrag enthaltenen Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Hausgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit denjenigen von Ehegatten vergleichbar sind