9. Im Rahmen der hier einschlägigen Einzelrechnung ist für die Festsetzung des Grundbetrages bei Wohngemeinschaften folgendes massgeblich: Lebt der Schuldner mit einer erwachsenen Person mit eigenem Einkommen (ohne gemeinsame Kinder) in einer Wohn/Lebensgemeinschaft, so ist diesem Umstand unter Berücksichtigung der Dauer der Gemeinschaft sowie der Gemeinsamkeiten in der Gemeinschaft (gemeinsame Verpflegung, gemeinsame Kasse etc.) durch einen angemessenen Abzug Rechnung zu tragen. Der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner bzw. alleinerziehenden Schuldner beträgt mind. CHF 100.00 und