Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Berechnungsrichtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, vom 1. April 2010 [redaktionell geändert per 1. Juli 2020]). Bei der Berechnung des Existenzminimums ist mit anderen Worten der tatsächliche objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. Nur so ist es möglich, sowohl den Interessen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung zu tragen.