7. Das Existenzminimum umfasst die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes effektiv notwendigen und nicht die dazu theoretisch benötigten Ausgaben. Es setzt sich aus einem festen Grundbetrag und einer Reihe von bedingten Zuschlägen zusammen. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Berechnungsrichtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, vom 1. April 2010 [redaktionell geändert per 1. Juli 2020]).