6. Soweit die Verletzung von Pfändungsvorschriften geltend gemacht wird, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde zu erheben (Art. 17 SchKG; BGE 127 III 572 E 3b). Nach konstanter Praxis der Aufsichtsbehörde kann das Beschwerderecht indes auch schon vor Empfang der Pfändungsabschrift, beispielsweise nach Erhalt der Existenzminimumsberechnung ausgeübt werden. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung datiert vom 15. Oktober 2021. Der Schuldner hat die Beschwerde am 23. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergeben. Die zehn tägige Beschwerdefrist ist somit gewahrt.