Abschliessend weist der Schuldner darauf hin, dass eine Bestätigung der Existenzminimumsberechnung katastrophale Folgen hätte. Er könnte die Miete nicht mehr bezahlen, verlöre die Wohnung und würde in die Sozialhilfe abgleiten. 5. In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2021 schloss die Dienststelle Mittelland auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält an der Reduktion des Grundbetrages und an der Halbierung der Wohnkosten fest. Die Gläubigerin beantragte am 11. November 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.