2. Dagegen führte B.________ am 4. Oktober 2021 Beschwerde (ABS 21 283) mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Pfändungsurkunde und um Einpfändung einer monatlichen Lohnquote von CHF 1'045.20. Der Gläubiger verlangte eine Reduktion des Grundbetrages auf CHF 722.00 (hälftiger Grundbetrag, abzüglich 15% für Einsparungen aufgrund des Wohnsitzes in Frankreich) und eine Halbierung der Wohnkosten auf CHF 772.00, weil der Schuldner in einer Wohngemeinschaft lebe. Der Schuldner habe sich folglich mit einem Existenzminimum von CHF 1'764.80 zu begnügen.