Im Nachgang zum Pfändungsvollzug bemängelte der Gläubiger mehrmals das Existenzminimum des Schuldners, namentlich einen zu hohen Grundbetrag und zu hohe Wohnkosten. Mit Pfändungsurkunde vom 21. September 2021 (ABS 21 283, BB 24) bestätigte die Dienststelle Mittelland ein bereits im August verfügtes Existenzminimum von CHF 3'015.00 (voller Grundbetrag CHF 1'200.00, volle Wohnkosten CHF 1'544.55, Arbeitsfahrten CHF 70.00, Krankheitskosten CHF 200.00, Rundungsbetrag). Bei Einkünften von CHF 2'810.00 erwies sich die Pfändung als fruchtlos.