{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2021-12-10", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2021-314_2021-12-10.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2021_314_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778daf35cec7a2bd3b6e1ccfa6f3e1b33f9a5dc3b8fbaafd1aa9343bcb68e2eaeff30d2abfe3d05515e0b9746e7bd9d6327?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778daf35cec7a2bd3b6e1ccfa6f3e1b33f9a5dc3b8fbaafd1aa9343bcb68e2eaeff30d2abfe3d05515e0b9746e7bd9d6327&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2021_314", "Checksum": "bbebf0f90ece6906c327dd06432c7f18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2021 314"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 10.12.2021 ABS 2021 314"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 10.12.2021 ABS 2021 314"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Existenzminimum | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 02:09:51", "Checksum": "baaf3af0f2260ead81794913173b5e13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 10.12.2021 ABS 2021 314\nRegeste:\nExistenzminimum | BA BM, DS Mittelland\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 21 314\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Dezember 2021\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichterin Falkner\nGerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nSchuldner/Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen\n\nGegenstand Existenzminimum\nRegeste:\nExistenzminimum\nSchuldner lebt in Frankreich in einer Wohngemeinschaft: Abzug für tiefere Lebenshaltungskosten in Frankreich, gekürzter Grundbetrag und Halbierung der Wohnkosten.\n\nErwägungen:\n\n1. B.________ (Gläubiger) betreibt A.________ (Schuldner) gestützt auf einen\nVerlustschein aus dem Jahr 2019 (ABS 21 283, Beschwerdebeilage [BB] 3).\nIm Oktober 2020 liess der Gläubiger den Lohn des Schuldners bei der\nC.________ AG verarrestieren (ABS 21 283, Vernehmlassungsbeilage [VB] 1).\nMit Betreibungsbegehren vom 16. Dezember 2020 prosequierte der Gläubiger\ndiesen Arrest, erwirkte schliesslich die provisorische Rechtsöffnung und stellte\nam 26. Mai 2021 das Fortsetzungsbegehren (ABS 21 283, VB 4 - 7).\n\nIm Nachgang zum Pfändungsvollzug bemängelte der Gläubiger mehrmals das\nExistenzminimum des Schuldners, namentlich einen zu hohen Grundbetrag\nund zu hohe Wohnkosten. Mit Pfändungsurkunde vom 21. September 2021\n(ABS 21 283, BB 24) bestätigte die Dienststelle Mittelland ein bereits im\nAugust verfügtes Existenzminimum von CHF 3'015.00 (voller Grundbetrag\nCHF 1'200.00, volle Wohnkosten CHF 1'544.55, Arbeitsfahrten CHF 70.00,\nKrankheitskosten CHF 200.00, Rundungsbetrag). Bei Einkünften von\nCHF 2'810.00 erwies sich die Pfändung als fruchtlos.\n\n2. Dagegen führte B.________ am 4. Oktober 2021 Beschwerde (ABS 21 283)\nmit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Pfändungsurkunde und\num Einpfändung einer monatlichen Lohnquote von CHF 1'045.20. Der Gläubiger verlangte eine Reduktion des Grundbetrages auf CHF 722.00 (hälftiger\nGrundbetrag, abzüglich 15% für Einsparungen aufgrund des Wohnsitzes in\nFrankreich) und eine Halbierung der Wohnkosten auf CHF 772.00, weil der\nSchuldner in einer Wohngemeinschaft lebe. Der Schuldner habe sich folglich\nmit einem Existenzminimum von CHF 1'764.80 zu begnügen.\n\n3. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2021 zog die Dienststelle Mittelland die\nangefochtene Verfügung in Wiedererwägung (Art. 17 Abs. 4 SchKG). Sie berechnete am 15. Oktober 2021 ein neues Existenzminimum und setzte den\nBedarf des Schuldners - entsprechend dem Beschwerdebegehren des Gläubigers - auf CHF 1'764.80 fest (ABS 21 283, VB 14).\n\n4. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 23. Oktober 2021 (fristgerecht)\nBeschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern (ABS 21 314) und\n\n2\nverlangte sinngemäss die Aufhebung der Existenzminimumsberechnung vom\n15. Oktober 2021 und die Aufrechterhaltung des ursprünglich errechneten Bedarfs.\n\nZur Begründung stellt er seine eigene Bedarfsrechnung auf. Er geht von Einkünften in der Grössenordnung von CHF 2'800.00 aus. Davon müsse er die\nMiete (umgerechnet rund CHF 1'500.00) und seine übrigen Lebenshaltungskosten (Arbeitsweg, Essen, Kleidung) bezahlen. Für Rechnungen und Gebühren (Wasser, Strom) - so der Schuldner weiter - verbleibe ein bescheidener\nBetrag von CHF 400.00. Es sei unmöglich mit diesem Betrag alle Rechnungen\nzu bezahlen.\n\nIm Übrigen bestreitet der Schuldner nicht, dass er mit D.________ zusammenlebt. Seiner Ansicht nach handelt es sich aber lediglich um eine Wohngemeinschaft und nicht um ein Konkubinat. Er gibt an, D.________ ein Zimmer für einen Betrag von CHF 100.00 bis CHF 200.00 zu vermieten, um ihr in ihrer\nschwierigen Lage zu helfen. D.________ sei nicht in der Lage, sich mit einem\nhöheren Betrag an den Mietkosten zu beteiligen.\n\nAbschliessend weist der Schuldner darauf hin, dass eine Bestätigung der Existenzminimumsberechnung katastrophale Folgen hätte. Er könnte die Miete\nnicht mehr bezahlen, verlöre die Wohnung und würde in die Sozialhilfe abgleiten.\n\n5. In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2021 schloss die Dienststelle Mittelland auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält an der Reduktion des Grundbetrages und an der Halbierung der Wohnkosten fest. Die Gläubigerin beantragte\nam 11. November 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.\n\nMit Verfügung vom 15. November 2021 wurde den Beteiligten das rechtliche\nGehör gewährt. Am 28. November 2021 reichte der Schuldner eine Replik ein.\nEr hielt an seinen Anträgen fest und wiederholte seine bereits in der Beschwerde vorgetragene Argumentation.\n\n"}