Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 21 314 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ Schuldner/Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Existenzminimum Regeste: Existenzminimum Schuldner lebt in Frankreich in einer Wohngemeinschaft: Abzug für tiefere Lebenshal- tungskosten in Frankreich, gekürzter Grundbetrag und Halbierung der Wohnkosten. Erwägungen: 1. B.________ (Gläubiger) betreibt A.________ (Schuldner) gestützt auf einen Verlustschein aus dem Jahr 2019 (ABS 21 283, Beschwerdebeilage [BB] 3). Im Oktober 2020 liess der Gläubiger den Lohn des Schuldners bei der C.________ AG verarrestieren (ABS 21 283, Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). Mit Betreibungsbegehren vom 16. Dezember 2020 prosequierte der Gläubiger diesen Arrest, erwirkte schliesslich die provisorische Rechtsöffnung und stellte am 26. Mai 2021 das Fortsetzungsbegehren (ABS 21 283, VB 4 - 7). Im Nachgang zum Pfändungsvollzug bemängelte der Gläubiger mehrmals das Existenzminimum des Schuldners, namentlich einen zu hohen Grundbetrag und zu hohe Wohnkosten. Mit Pfändungsurkunde vom 21. September 2021 (ABS 21 283, BB 24) bestätigte die Dienststelle Mittelland ein bereits im August verfügtes Existenzminimum von CHF 3'015.00 (voller Grundbetrag CHF 1'200.00, volle Wohnkosten CHF 1'544.55, Arbeitsfahrten CHF 70.00, Krankheitskosten CHF 200.00, Rundungsbetrag). Bei Einkünften von CHF 2'810.00 erwies sich die Pfändung als fruchtlos. 2. Dagegen führte B.________ am 4. Oktober 2021 Beschwerde (ABS 21 283) mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Pfändungsurkunde und um Einpfändung einer monatlichen Lohnquote von CHF 1'045.20. Der Gläubi- ger verlangte eine Reduktion des Grundbetrages auf CHF 722.00 (hälftiger Grundbetrag, abzüglich 15% für Einsparungen aufgrund des Wohnsitzes in Frankreich) und eine Halbierung der Wohnkosten auf CHF 772.00, weil der Schuldner in einer Wohngemeinschaft lebe. Der Schuldner habe sich folglich mit einem Existenzminimum von CHF 1'764.80 zu begnügen. 3. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2021 zog die Dienststelle Mittelland die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung (Art. 17 Abs. 4 SchKG). Sie be- rechnete am 15. Oktober 2021 ein neues Existenzminimum und setzte den Bedarf des Schuldners - entsprechend dem Beschwerdebegehren des Gläubi- gers - auf CHF 1'764.80 fest (ABS 21 283, VB 14). 4. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 23. Oktober 2021 (fristgerecht) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern (ABS 21 314) und 2 verlangte sinngemäss die Aufhebung der Existenzminimumsberechnung vom 15. Oktober 2021 und die Aufrechterhaltung des ursprünglich errechneten Be- darfs. Zur Begründung stellt er seine eigene Bedarfsrechnung auf. Er geht von Ein- künften in der Grössenordnung von CHF 2'800.00 aus. Davon müsse er die Miete (umgerechnet rund CHF 1'500.00) und seine übrigen Lebenshaltungs- kosten (Arbeitsweg, Essen, Kleidung) bezahlen. Für Rechnungen und Ge- bühren (Wasser, Strom) - so der Schuldner weiter - verbleibe ein bescheidener Betrag von CHF 400.00. Es sei unmöglich mit diesem Betrag alle Rechnungen zu bezahlen. Im Übrigen bestreitet der Schuldner nicht, dass er mit D.________ zusammen- lebt. Seiner Ansicht nach handelt es sich aber lediglich um eine Wohngemein- schaft und nicht um ein Konkubinat. Er gibt an, D.________ ein Zimmer für ei- nen Betrag von CHF 100.00 bis CHF 200.00 zu vermieten, um ihr in ihrer schwierigen Lage zu helfen. D.________ sei nicht in der Lage, sich mit einem höheren Betrag an den Mietkosten zu beteiligen. Abschliessend weist der Schuldner darauf hin, dass eine Bestätigung der Exis- tenzminimumsberechnung katastrophale Folgen hätte. Er könnte die Miete nicht mehr bezahlen, verlöre die Wohnung und würde in die Sozialhilfe abglei- ten. 5. In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2021 schloss die Dienststelle Mittel- land auf Abweisung der Beschwerde. Sie hält an der Reduktion des Grundbe- trages und an der Halbierung der Wohnkosten fest. Die Gläubigerin beantragte am 11. November 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. November 2021 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Am 28. November 2021 reichte der Schuldner eine Replik ein. Er hielt an seinen Anträgen fest und wiederholte seine bereits in der Be- schwerde vorgetragene Argumentation. 6. Soweit die Verletzung von Pfändungsvorschriften geltend gemacht wird, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde zu erheben (Art. 17 SchKG; BGE 127 III 572 E 3b). Nach konstanter Praxis der Aufsichtsbehörde kann das Beschwerderecht indes auch schon vor Empfang der Pfändungsabschrift, beispielsweise nach Erhalt der Existenzminimumsberechnung ausgeübt werden. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung datiert vom 15. Okto- ber 2021. Der Schuldner hat die Beschwerde am 23. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergeben. Die zehn tägige Beschwerdefrist ist somit gewahrt. 3 Soweit sich der Schuldner hingegen in seiner Replik gegen die Zahlungsbefeh- le wendet und vorbringt, diese würden nicht die Realität widerspiegeln, gehen seine Einwände am Anfechtungsobjekt vorbei und sind zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 7. Das Existenzminimum umfasst die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes effektiv notwendigen und nicht die dazu theoretisch benötigten Ausgaben. Es setzt sich aus einem festen Grundbetrag und einer Reihe von bedingten Zuschlägen zusammen. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Berechnungsrichtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, vom 1. April 2010 [redaktionell geändert per 1. Juli 2020]). Bei der Berechnung des Existenzminimums ist mit anderen Worten der tatsächliche objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. Nur so ist es möglich, sowohl den Interessen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung zu tragen. Im Übrigen haben die Betreibungsbehörden die pfändbare Quote nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen und nicht anhand eines vom Schuldner selbst erstellten Budgets. 8. Im Zusammenhang mit dem hier streitigen Grundbetrag bzw. den Wohnkosten sieht die Rechtslage wie folgt aus: Lebt der Schuldner im Konkubinat oder einer Wohngemeinschaft mit einer ebenfalls erwerbstätigen Person ohne gemeinsam erzeugte Kinder, so ist das Existenzminimum anhand einer Einzelrechnung zu ermitteln. Demgegenüber ist eine sog. Gesamtrechnung am Platz, wenn es sich um Ehegatten handelt oder das Paar im Konkubinat mit gemeinsamen Kindern lebt. Hier wird von keiner Seite behauptet, dass der Schuldner und D.________ verheiratet wären oder gemeinsame Kinder hätten. Die Dienststelle Mittelland hat das Existenzminimum folglich korrekt anhand einer Einzelrechnung ermittelt. 9. Im Rahmen der hier einschlägigen Einzelrechnung ist für die Festsetzung des Grundbetrages bei Wohngemeinschaften folgendes massgeblich: Lebt der Schuldner mit einer erwachsenen Person mit eigenem Einkommen (ohne gemeinsame Kinder) in einer Wohn/Lebensgemeinschaft, so ist diesem Umstand unter Berücksichtigung der Dauer der Gemeinschaft sowie der Gemeinsamkeiten in der Gemeinschaft (gemeinsame Verpflegung, gemeinsame Kasse etc.) durch einen angemessenen Abzug Rechnung zu tragen. Der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner bzw. alleinerziehenden Schuldner beträgt mind. CHF 100.00 und 4 max. CHF 350.00. Das bedeutet, dass auch bei blossen Zweckgemeinschaften (ohne dass ein gefestigtes Konkubinat nach den Regeln des Unterhaltsrechts vorliegen müsste) der Grundbetrag auf den halben Ehegattengrundbetrag herabgesetzt werden kann. Dies erscheint angebracht, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten der im Grundbetrag enthaltenen Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Hausgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit denjenigen von Ehegatten vergleichbar sind (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Auflage 2021, N. 24 f. zu Art. 93 SchKG; Beilage 2 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. April 2010 [redaktionell geändert per 1. Juli 2020], Ad Ziff. I). Der Schuldner räumt ein, mit D.________ in einer Wohngemeinschaft zu leben. Die Wohngemeinschaft ist auch auf eine gewisse Dauer angelegt, macht doch der Schuldner nicht geltend, seine Mitbewohnerin lebe nur vorübergehend resp. nur für kurze Zeit bei ihm. Weiter kann der eingereichten Bestätigung von D.________ entnommen werden, dass sie Einkünfte erzielt (ABS 21 283, BB 23). Somit sind die Voraussetzungen für eine Reduktion des Grundbetrages erfüllt. Die Dienststelle Mittelland überschreitet deshalb ihr Ermessen nicht, wenn sie den Grundbetrag - im Einklang mit den Richtlinien - auf CHF 850.00 reduziert. 10. Aus dem Effektivitätsprinzip folgt ferner, dass nur tatsächlich angefallene und nicht irgendwelche theoretischen Auslagen im Bedarf eingerechnet werden können. Es spricht deshalb nichts dagegen, bei einem Schuldner mit ausländischem Wohnsitz im Rahmen der Bedarfsberechnung dem tieferen Niveau der dortigen Lebenskosten durch einen angemessenen Abzug beim Grundbetrag Rechnung zu tragen. Es ist notorisch, dass die Schweiz im Vergleich zu den umliegenden Ländern als "Hochpreisinsel" gilt und die Preise für Nahrungsmittel, Kleidung etc. im benachbarten Ausland deutlich tiefer liegen. Die Kammer ist deshalb der Ansicht, dass der vom Gläubiger vorgeschlagene Abzug von 15% auf dem Grundbetrag nicht überrissen ist, sondern den tieferen Lebenshaltungskosten in Frankreich angemessen Rechnung trägt. 11. Für gewöhnliche Hausgemeinschaften ohne gegenseitige Unterstützungspflicht sind die anrechenbaren Wohnkosten wie folgt zu bestimmen: Lebt der Schuldner mit einer oder mehreren anderen erwerbstätigen Personen zusammen, ist es in der Regel angemessen, den anteilsmässigen Mietzins zu berücksichtigen. Verfügt sein Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG). Da bei einer gewöhnlichen Hausgemeinschaft - gleichermassen wie bei einem Konkubinat ohne Kinder - keine gegenseitige Unterhaltspflicht besteht (vgl. hingegen Art. 163 ZGB für Ehegatten), kann der Schuldner nicht verpflichtet werden, Lebenshaltungskosten (wie etwa Wohnkosten) seines 5 Mitbewohners zu übernehmen. Dieser hat sich im Falle der Bedürftigkeit vielmehr an die Sozialhilfe zu wenden. Anders zu entscheiden hätte zur Folge, dass die finanzielle Verantwortung für die Wahrung des Existenzminimums der nicht unterhaltsberechtigten Lebensgefährtin vom Gemeinwesen auf die Gläubiger des Betriebenen verschoben würde. Das geht nicht an, zumal bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (im Gegensatz etwa zur Ermittlung der Sozialhilfebedürftigkeit) die Interessen der betreibenden Gläubiger im Vordergrund stehen. Hier ist nicht ersichtlich, unter welchem Titel der Schuldner seiner Mitbewohnerin gegenüber unterstützungspflichtig wäre. Es ist deshalb korrekt, die halben Wohnkosten zu berücksichtigen. 12. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die vom Schuldner behaupteten Ausgaben nur im Rahmen ihrer Übereinstimmung mit den dargelegten gesetzlichen Vorschriften Berücksichtigung fanden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei der Schuldner sodann darauf hingewiesen, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum nur den Schutz des unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes bezweckt. Um die weitere Verschuldung des Betriebenen zu verhindern oder eine Sanierung zu ermöglichen, bedarf es weitergehender Massnahmen, wie z.B. einer Schuldenberatung oder einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung gemäss Art. 333 ff. SchKG. Allein die absehbare Konsequenz einer allfälligen Neuverschuldung stellt deshalb keinen Grund dar, die Lohnpfändung aufzuheben. Die Beschwerde muss abgewiesen werden. 13. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 6 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. 3. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - dem Schuldner - dem Gläubiger - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 10. Dezember 2021 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Der Entscheid ist rechtskräftig. 7