22. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 16 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.